TV Altersteilzeit / Zeitwertkonto (Generationsvertrag)

Grundsätzliches

Die tarifvertraglichen Regelungen zum altersgerechten Arbeiten sollen dazu beitragen, die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer spürbar zu reduzieren und somit den älteren Arbeitnehmern die aktive Teilnahme am Arbeitsleben in der Regel bis zur Erreichung der gesetzlichen Rente ermöglichen. Die Altersteilzeit (ATZ) setzt sich aus zwei Phasen zusammen: > einer Arbeitsphase mit der Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit (WAZ) und > einer Freistellungsphase aus dem von den AN angesparten Wertguthaben im Zeitwertkonto (ZWK).

Für wen gilt die tarifliche Altersteilzeitregelung ?
Für:
  • unbefristete AN
  • AN die 55 Jahre oder älter sind
  • AN, die die letzten 5 Jahren vor der Inanspruchnahme
  • der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage (ca. 3 Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt waren.
  • AN wenn sie auf einem ZWK nach TV Nr. 160 ein Wertguthaben angespart haben, das mindestens 55 Wertguthabenpunke entspricht.

Sofern im letzten 5-Jahres-Zeitraum Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) bezogen wurden, werden auch diese Zeiten bei den geforderten 1080 Kalendertagen mitgerechnet.

Was ist Altersteilzeitarbeit ?

  • Im Rahmen der ATZ reduzieren AN Ihre Wochenarbeitszeit auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und zwar für einen Zeitraum bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente:
    • mindestens jedoch für 24 Monate und längstens für 10 Jahre. – bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten in den letzten 24 Monaten, wird eine Durchschnitts-Wochenarbeitszeit gebildet
    • Es dürfen keine Aufstockungsleistung entstehen (§ 8 SGB IV)
  • die Arbeitszeit wird während der gesamten Altersteilzeit gleichmäßig reduziert.
  • Möglichkeit Job-Sharing-Modelle / Halbierung der Arbeitszeit innerhalb von in der Regel bis zu einem Monat.
  • Die ATZ teilt sich in eine Arbeitsphase und in eine Freistellungsphase auf.
    • Die Freistellung ergibt sich aus dem angesparten Wertguthaben (ZWK).
    • Freistellung erfolgt solbald das Wertguthaben ausreicht Nach Beendigung der Altersteilzeit erfolgt die gesetzliche Rente

Welches Arbeitsentgelt wird während der ATZ gezahlt ?

Beim Altersteilzeitentgelt wird unterschieden ob sich der AN in der Arbeitsphase oder in der anschließenden Freistellungsphase befinden. Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase in der Altersteilzeit setzt sich zusammen:

  • dem Teilzeitarbeitsentgelt* entsprechend der reduzierten Wochenarbeitszeit und
  • einem Aufstockungsbetrag*.

* Es wird eine Nettolohnaufstockung gezahlt, deren Höhe einkommensabhängig ist. Das Teilzeitarbeitsentgelt wird einkommensabhängig aufgestockt auf mindestens 79 % bis höchstens 87 % des Bezugs-Nettoentgelts aus der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit vor der Altersteilzeit oder der für die letzten 24 Monate errechneten Durchschnitts-Wochenarbeitszeit.

Für das Teilzeitarbeitsentgelt kommen grundsätzlich alle tarifvertraglichen Regelungen zum Entgelt zum Tragen (Urlaubsgeld, 13. Monatsentgelt, variables Entgelt, die vermögenswirksamen Leistungen nach der reduzierten WAZ, Zuschläge und Entschädigungen nach Anfall).

Zeitwertkonto (ZWK)

Das ZWK soll in Verbindung mit der Altersteilzeit dazu beitragen, die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer spürbar zu reduzieren und somit den älteren Arbeitnehmern die aktive Teilnahme am Arbeitsleben in der Regel bis zur Erreichung der gesetzlichen Rente u ermöglichen.

Das Grundmodell, Zeitwertkonto in Verbindung mit Altersteilzeit besteht aus drei Phasen (Darstellung).
Alternativ kann das angesparte Wertguthaben aus dem Zeitwertkonto für eine rentennahe Freistellung ohne Altersteilzeit verwendet werden.
Darüber hinaus kann das Zeitwertkonto auch für andere Zwecke:
> Verlängerung der Elternzeit,
> Pflege naher Angehöriger oder
> für eine Auszeit (so genanntes Sabbatical)
genutzet werden.
Welche Entgeltkomponenten können in das Wertguthaben eingebracht werden?
Drei Varianten stehen zur Verfügung:
  • Variante 1: Einzahlung von mindestens 2% bis max. 30% des steuerpflichtigen regelmäßigen Bruttojahreseinkommens. Das Bruttojahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Bruttomonatseinkommen inklusive der in einem Monat anfallenden Sonderzahlungen.
  • Variante 2: Einzahlung von mindestens 2% bis max. 30% des steuerpflichtigen regelmäßigen Bruttomonatseinkommens. Bei dieser Variante werden die in einem Monat anfallenden Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
  • Variante 3: Einzahlung der jährlichen Sonderzahlungen , (dies sind das variable Entgelt, das Urlaubsgeld unter Berücksichtigung des Besitzstandes Urlaubsgeld, das 13. Monatsentgelt und der Besitzstand Zuwendung). Es gibt die Möglichkeit, alle oder einzelne Sonderzahlungen einzubringen. Die Einzahlung restlicher Entlastungszeit in das ZWK ist auch möglich, dies muss bis zum 30.11, des laufenden Jahres beantragt werden.
Dabei gelten folgende Mindestprozentsätze:
  • Variables Entgelt mindestens 50%
  • Urlaubsgeld/Besitzstand Urlaubsgeld immer 100%
  • 13. Monatsentgelt mindestens 50% – Besitzstand Zuwendung immer 100%.
Quelle: ver.di FBE SAT

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