Hinweise
Streikunterstützung
Alles Wichtige zum Thema Streikunterstützung findest du hier:
Wie verhalte ich mich bei einem Kranken- bzw. Gesundheitsgespräch
Hier ein interessanter Beitrag von ver.di FB 10 PSL Bayern:
Quelle: ver.di FB 10 PSL Bayern
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich Elternzeit nehme?
Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat der Elternzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.
Angebrochene Monate können nicht gekürzt werden. In Ausnahmefällen besteht auch eine Übertragungs- oder Abgeltungsmöglichkeit des Urlaubs. Diese Kürzungsmöglichkeit besteht aber nicht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Teilzeit arbeitet.
Kann mir mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss?
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht, wenn dringende betriebliche Belange, wie beispielsweise ein hoher Auftragsbestand, dem entgegenstehen oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, wie zum Beispiel solche mit schulpflichtigen Kindern oder Ehegatten, deren Urlaub durch Betriebsurlaub festgelegt ist, vorliegen.
Wurde der Urlaub schon genehmigt, so kann weder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber alleine entscheiden, dass der Urlaub widerrufen oder verschoben wird. Der Arbeitgeber hat nur in Ausnahmefällen ein Recht, den genehmigten Urlaub zu widerrufen. Dann muss er aber auch ohne besondere Vereinbarung die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten für die Verlegung oder Absage des Urlaubs erstatten.
Beschäftigte dürfen sich aber nicht einfach so selbst beurlauben, wenn der Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht gewährt oder widerruft. Tun sie dies dennoch, so riskieren Beschäftigte unter Umständen eine Kündigung. Denn Arbeitnehmer/innen wurde von der Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt, eine Urlaubsgewährung im Wege einer einstweiligen Verfügung und unter engen Voraussetzungen gerichtlich durchzusetzen. ver.di-Mitglieder wenden sich in einem solchen Fall so schnell als möglich an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk.
Ist es erlaubt, im Urlaub zu arbeiten?
Nein. Urlaub soll der Erholung des Beschäftigten dienen. Die bezahlte Freistellung bezweckt die Auffrischung und Regeneration der Arbeitskraft. Nach dem Mindesturlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer/innen während des Urlaubs keine dem „Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“. Was dem Urlaubszweck widerspricht, wird vom Einzelfall abhängig sein. Erwerbstätigkeit bedeutet Tätigkeit gegen Entgelt. Arbeit allgemein, im Garten oder ehrenamtlich, ist natürlich erlaubt.
Beitragsanpassung und Änderung
Ver.di-Mitglieder, die in Altersteilzeit gehen müssen Ihren Gewerkschaftsbeitrag anpassen. Kollegen die in Rente gehen, müssen ihre Beitragszahlung auf Kontoabzug abändern, wenn sie ihre Ver.di-Mitgliedschaft fortbestehen lassen wollen. Dies ist wichtig, da bei Ausbleiben der Beitragszahlungen ein Mahnverfahren anhängig wird.
Kolleginnen und Kollegen, die durch lange Erkrankung Krankengeld beziehen, müssen den Verdi-Beitrag ebenfalls anpassen, da sonst auflaufende Kosten entstehen können.
Verdi-Mitglieder die ihren Beitrag per Kontoabzug bezahlen, müssen diesen selbständig an die Lohnänderungen anpassen. Diese Anpassung ist wichtig, da sonst im Fall eines Streikes zu niedriges Streikgeld gezahlt werden würde.
Bekomme ich die Tage wieder, wenn ich während des Freizeitausgleichs krank werde?
Erkrankt der/die Beschäftigte an dem Tag, an dem nicht gearbeitet, sondern Überstunden abgebaut wurden, werden ihm/ihr die Stunden nicht wieder gut geschrieben. Dies ist dann der Fall, wenn der Tag bereits im Voraus vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Anders als Urlaub, steht beim Freizeitausgleich nicht der Erholungsgesichtspunkt im Vordergrund. Es ist eher mit dem Fall vergleichbar, während des Wochenendes krank zu werden. Diese Tage bekommt man leider auch nicht wieder gut geschrieben.