Tarifabschluss und Tarifauseinandersetzung

Tarifabschluss

An den Stichtag denken !

Ende Mai hat die Deutsche Post AG an alle Mitarbeiter eine Broschüre und einen Antrag auf Entlastungszeit zugesendet. Dieses Formular muss bis zum 30.09. eingereicht werden, wenn ihr ab 01.01.19 die Entlastungszeit beantragt. Wenn ihr die Lohnerhöhung nehmen möchtet müsst ihr diesen Antrag nicht ausfüllen.

Die wichtigsten Hinweise findet ihr:

>> Entlastungszeit – Hinweise

>> Bild als PDF

Hier eine Übersicht für die Teilzeitkräfte und ihre Anteile an der Entlastungszeit.

>> Übersicht als PDF

Wichtige Hinweise

Einmalzahlung

Im Tarifvertrag Nr. 195 haben Deutsche Post AG und ver.di unter „§ 11 Einmalzahlung“ vereinbart, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die am 01.03.2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und Anspruch auf Monatsgrundentgelt gemäß § 2 ETV-DPAG, Monatsgrundentgelt gem. § 3 TV Vertrieb, Krankenbezüge gemäß § 28 MTV-DPAG, Urlaubsentgelt gemäß § 25 Abs. 20 MTV-DPAG oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 Mutterschutzgesetz haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 250 € erhalten. 

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Die Einmalzahlung sollte mit der Entgeltzahlung für den Monat Mai 2018 ausgezahlt werden. 

 Uns sind Fälle bekannt geworden, in denen diese Einmalzahlung nicht gezahlt wurde, obwohl am 01.03.2018 ein Arbeitsverhältnis, aber kein Entgeltanspruch für den gesamten Monat März bestand, weil z.B. bis zum 17.03.2018 Elternzeit oder auch Arbeitsbefreiung ohne Entgelt in Anspruch genommen wurde. 

In allen in Rede stehenden Fällen hat jedoch mindestens ein Anspruch auf Monatsgrundentgelt für März bestanden, daher besteht auch ein Anspruch auf Einmalzahlung.

 Auch in Fällen, in denen ein Monatsgrundentgeltanspruch oder entsprechende Ersatzansprüche nur für Teile des Monats März bestehen und das Arbeitsverhältnis am 01.03.2018 bestand, besteht der Anspruch auf die Einmalzahlung in der vereinbarten Höhe.

Nur in all jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zwar am 01.03.2018 bestand, aber für den gesamten Monat März 2018 kein Anspruch auf Monatsgrundentgelt oder keine, der im § 2 aufgezählten Entgeltersatzansprüche beansprucht wurden, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Einmalbetrages.

In Rücksprache mit der DPAG wurde uns bestätigt, dass in allen Fällen, in denen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 01.03.2018 bestanden hat und im März auch nur ein Anspruch auch auf ein gekürztes Monatsgrundentgelt besteht, die Einmalzahlung erfolgen muss, hier scheint es vereinzelt zu Fehlern gekommen zu sein. 

Sollte bei euch auch die Einmalzahlung nicht gezahlt wurde sein obwohl die Bedingungen erfüllt sind, sollten ihr euch sofort an die Personalstelle wenden und die Zahlung der Einmalzahlung einfordern. Die Einmalzahlung muss dann nachgezahlt werden. Bei Fragen steht euch auch der Betriebsrats zur Verfügung.

Umlegung variables Entgelt

Uns erreichen aktuell Anfragen zur Auswirkung der Umlegung des leistungsbezogenen variablen Entgelts auf das Monatsgrundentgelt, auf einen Besitzstand.

Einige Mitglieder haben sich gemeldet und festgestellt, dass die Summe des Besitzstandes gesunken ist. Zutreffend sinkt durch die Umlegung des variablen Entgeltes auf das Monatsgrundentgelt der Besitzstand, da die Differenz zum besitzstandsgeschützten Lohn kleiner geworden ist. Das hat aber keine negativen Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag. Daher hier eine kurze Erläuterung der Wirkung.

Der Besitzstand wird berechnet, indem monatlich immer der tarifvertraglich geschützte Bezugslohn (alter Tariflohn TV DBP) mit dem Bezugsentgelt (neues Tarifentgelt ETV-DP AG) verglichen wird, und die Differenz daraus als Besitzstand gezahlt wird.

Durch die Umlegung des variablen Entgelts steigt das Bezugsentgelt – in der EGr 3 um 128,16 € – entsprechend sinkt der Besitzstand um diesen Betrag, da die Differenz zum besitzstandsgeschützten Lohn ein kleinerer wird. Das ausgezahlte Brutto Gesamtentgelt bleibt aber unverändert!

Beispiel (Entgeltgruppe 3 – Endstufe / LoGr 6a – Endstufe): 

Berechnung des Besitzstandes vor Umlegung variables Entgelt Februar 2018:

Bezugslohn TV DBP LoGr. 6a =                   3.156,47 €

Bezugsentgelt TV DPAG EGr. 3 =                2.668,66 €

Besitzstand =                                                    487,81 €

Zahlbetrag inkl. Besitzstand =             3.156,47 €

Berechnung des Besitzstandes nach Umlegung variables Entgelt März 2018:

Bezugslohn TV DBP LoGr. 6a =                    3.156,47 €

Bezugsentgelt TV DPAG EGr. 3 =                 2.796,82 €

Besitzstand =                                                     359,65 €

Zahlbetrag inkl. Besitzst. =                    3.156,47 €

Damit wird deutlich, dass zwar der Besitzstand sinkt, es aber zu keiner Reduzierung des Auszahlungsbetrages kommt. Ab 01.10.2018 wird dann der Bezugslohn und das Bezugsentgelt um 3 % dynamisiert, wodurch der Zahlbetrag um 3 % steigt (es sei denn es wird für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2018 Entlastungszeit beansprucht!

Die Wirkung dieser Umlegung des variablen Entgelts auf das Monatsgrundentgelt bleibt bezogen auf den Auszahlungsbetrag wie bisher. Es kam bisher für Arbeitnehmer/innen mit Besitzstand zu keiner Auszahlung des variablen Entgelts, wenn die Jahressumme des Besitzstandes größer war als das variable Entgelt. Dies gilt jetzt für die Monatsauszahlung.

Einzelheiten zum Tarifabschluss

Die Redaktionsverhandlungen mit der DP AG zur Umsetzung des Tarifergebnisses aus der Tarifrunde 2018 wurden abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien Deutsche Post AG und ver.di haben das Tarifergebnis in zwei Tarifverträgen umgesetzt. Die Anpassungen der Entgelttabellen und der Ausbildungsvergütung sowie die Vergütung der Studierenden wurden mit TV Nr. 195 umgesetzt und die Regelungen zur Entlastungszeit wurden mit dem TV Nr. 196 eingeführt.

Verstetigung des leistungsbezogenen variablen Entgelts

Die Umlegung des leistungsbezogenen variablen Entgelts in den Entgeltgruppen 1 bis 4 sowie der Technischen Entgeltgruppe 1 wird tarifvertraglich umgesetzt, dazu wird der ETV-DP AG entsprechend geändert.

Neben dem Wegfall der Basisbeträge zur Berechnung der Budgets zum variablen Entgelt in den EGr 1 bis 4 und der TEGr 1 zum 01.01.2018, treten die Bestimmungen im ETV zum variablen Entgelt für die zuvor genannten Entgeltgruppen mit Wirkung 31.12.2018 außer Kraft.

Zum 01.03.2018 wurde das leistungsbezogene variable Entgelt auf das Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppen 1 bis 4 und der TEGr 1 umgelegt. Damit steigt das bedingungslos garantierte Monatsgrundentgelt um 4 bis 6 %. War bisher das Jahreseinkommen durch das leistungsbezogene variable Entgelt von einer Beurteilung abhängig, so werden die Monatsgrundentgelte der EGr 1 bis 4 und der

TEGr 1 ab 01.03.2018 je nach Entgeltgruppe um 105.- bis 150.- Euro monatlich angehoben. Mit der Erhöhung der Monatsgrundentgelte werden auch die Stundenentgelte sowie daraus abgeleiteten Zuschläge angehoben.

Neuregelung der Entgelte und Auszubildendenvergütungen

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die am 01.03.2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und Anspruch auf Monatsgrundentgelt, Krankenbezüge, Urlaubsgeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250 €, die mit der Entgeltzahlung für den Monat Mai 2018 ausgezahlt wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.

Auszubildende und Studierende erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €, die mit der Ausbildungsvergütung bzw. der Entgeltzahlung für den Monat Mai 2018 ausgezahlt wird. Die Einmalzahlung erfolgt nicht für den Einstellungsjahrgang 2018.

Die Lineare Erhöhung aller Entgelttabellen (Arbeitnehmer/innen und ISB Beamte) erfolgt zum 01.10.2018 um 3 % und zum 01.10.2019 um weitere 2,1 %, die neuen Entgelttabellen/Vergütungstabellen des ETV-DP AG, TV Vertrieb, TV Auszubildende und TV Studierende sind als Anlagen dem TV Nr. 195 DP AG angefügt. Im Umfang dieser linearen Erhöhung werden auch auf s.g. Besitzstandstabellen Arbeiter und Angestellte dynamisiert. 

Beispieltabellen:

Entgelttabelle AN ETV DP AG bis zum 28.02.2018:

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.802,85 €     1.878,61 €     1.954,36 €     2.030,13 €     2.127,49 €
2     1.940,89 €     2.019,30 €     2.095,05 €     2.170,81 €     2.246,56 €     2.322,33 €     2.452,22 €
3     2.044,07 €     2.127,49 €     2.203,29 €     2.279,05 €     2.354,81 €     2.430,56 €     2.506,35 €     2.668,66 €
4     2.462,43 €     2.560,45 €     2.636,21 €     2.711,97 €     2.787,72 €     2.863,47 €     2.939,24 €     3.101,58 €
5     2.794,82 €     2.907,99 €     2.982,24 €     3.056,53 €     3.130,83 €     3.205,13 €     3.279,43 €     3.438,61 €
6     3.163,51 €     3.293,90 €     3.368,17 €     3.442,46 €     3.516,77 €     3.591,06 €     3.665,34 €     3.824,54 €
7     3.444,36 €     3.579,42 €     3.658,28 €     3.737,12 €     3.815,98 €     3.894,85 €     3.973,67 €     4.142,64 €
8     3.719,43 €     3.867,30 €     3.943,53 €     4.019,74 €     4.095,95 €     4.172,18 €     4.248,40 €     4.411,76 €
9     3.893,27 €     4.052,68 €     4.158,13 €     4.263,53 €     4.368,95 €     4.474,36 €     4.579,73 €     4.805,63 €     5.050,87 €

Entgelttabelle AN ETV DP AG ab 01.03.2018 (Umlegung Variable der EGr 1 bis 4):

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.908,23 €     1.983,99 €     2.059,74 €     2.135,51 €     2.232,87 €
2     2.060,51 €     2.138,92 €     2.214,67 €     2.290,43 €     2.366,18 €     2.441,95 €     2.571,84 €
3     2.172,23 €     2.255,65 €     2.331,45 €     2.407,21 €     2.482,97 €     2.558,72 €     2.634,51 €     2.796,82 €
4     2.613,38 €     2.711,40 €     2.787,16 €     2.862,92 €     2.938,67 €     3.014,42 €     3.090,19 €     3.252,53 €
5     2.794,82 €     2.907,99 €     2.982,24 €     3.056,53 €     3.130,83 €     3.205,13 €     3.279,43 €     3.438,61 €
6     3.163,51 €     3.293,90 €     3.368,17 €     3.442,46 €     3.516,77 €     3.591,06 €     3.665,34 €     3.824,54 €
7     3.444,36 €     3.579,42 €     3.658,28 €     3.737,12 €     3.815,98 €     3.894,85 €     3.973,67 €     4.142,64 €
8     3.719,43 €     3.867,30 €     3.943,53 €     4.019,74 €     4.095,95 €     4.172,18 €     4.248,40 €     4.411,76 €
9     3.893,27 €     4.052,68 €     4.158,13 €     4.263,53 €     4.368,95 €     4.474,36 €     4.579,73 €     4.805,63 €     5.050,87 €

 Entgelttabelle AN ETV DP AG ab 01.10.2018 (lineare Erhöhung um 3 %):

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.965,48 €     2.043,51 €     2.121,53 €     2.199,58 €     2.299,86 €
2     2.122,33 €     2.203,09 €     2.281,11 €     2.359,14 €     2.437,17 €     2.515,21 €     2.649,00 €
3     2.237,40 €     2.323,32 €     2.401,39 €     2.479,43 €     2.557,46 €     2.635,48 €     2.713,55 €     2.880,72 €
4     2.691,78 €     2.792,74 €    2.870,77    €     2.948,81 €     3.026,83 €     3.104,85 €     3.182,90 €     3.350,11 €
5     2.878,66 €     2.995,23 €     3.071,71 €     3.148,23 €     3.224,75 €     3.301,28 €     3.377,81 €     3.541,77 €
6     3.258,42 €     3.392,72 €     3.469,22 €    3.545,73    €     3.622,27 €     3.698,79 €     3.775,30 €     3.939,28 €
7    3.547,69    €     3.686,80 €     3.768,03 €     3.849,23 €    3.930,46    €     4.011,70 €     4.092,88 €     4.266,92 €
8     3.831,01 €     3.983,32 €     4.061,84 €     4.140,33 €     4.218,83 €     4.297,35 €     4.375,85 €     4.544,11 €
9     4.010,07 €     4.174,26 €     4.282,87 €     4.391,44 €     4.500,02 €     4.608,59 €     4.717,12 €     4.949,80 €     5.202,40 €

 Entgelttabelle AN ETV DP AG ab 01.10.2019 (lineare Erhöhung um 2,1 %):

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     2.006,76 €     2.086,42 €     2.166,08 €     2.245,77 €    2.348,16    €
2     2.166,90 €     2.249,35 €    2.329,01    €     2.408,68 €     2.488,35 €     2.568,03 €     2.704,63 €
3     2.284,39 €     2.372,11 €    2.451,82    €     2.531,50 €     2.611,17 €     2.690,83 €     2.770,53 €     2.941,22 €
4     2.748,31 €     2.851,39 €     2.931,06 €     3.010,74 €    3.090,39    €     3.170,05 €     3.249,74 €     3.420,46 €
5     2.939,11 €     3.058,13 €     3.136,22 €    3.214,34    €     3.292,47 €     3.370,61 €     3.448,74 €    3.616,15    €
6     3.326,85 €     3.463,97 €     3.542,07 €     3.620,19 €     3.698,34 €     3.776,46 €     3.854,58 €    4.022,00    €
7     3.622,19 €     3.764,22 €    3.847,16    €    3.930,06    €    4.013,00    €     4.095,95 €     4.178,83 €    4.356,53    €
8     3.911,46 €    4.066,97    €    4.147,14    €     4.227,28 €     4.307,43 €    4.387,59    €    4.467,74    €    4.639,54    €
9    4.094,28    €     4.261,92 €     4.372,81 €     4.483,66 €     4.594,52 €     4.705,37 €    4.816,18    €    5.053,75    €     5.311,65 €

Aus der Gegenüberstellung der Tariftabellen AN DP AG wird sehr gut deutlich, dass durch Überleitung des bisherigen leistungsbezogenen variablen Entgeltes in den EGr 1 bis 4 und TEGr 1 in das Monatsgrundentgelt, eine überproportionale Erhöhung des Monatsgrundentgelts in diesen Entgeltgruppen erfolgt.

Entwicklung Monatsgrundentgelt am Beispiel EGr 3, GrSt 2

 Datum  Monatsgrundentgelt  Erhöhung auf 31.01.2018 in %
bis 28.02.2018 2.203,29 € 0,0%
ab 01.03.2018 2.331,45 € 5,8%
ab 01.10.2018 2.401,39 € 9,0%
ab 01.10.2019 2.451,82 € 11,3%

Ferner wurde mit § 20 des TV Nr. 195, der MTV-DP AG und der ETV-DP AG in den Bestimmungen redaktionell angepasst, in denen auf das Mutterschutzgesetz verwiesen wurde. Das Mutterschutzgesetz ist zum 01.01.2018 verändert in Kraft getreten (§ 13 wurde zu § 19, § 14 wurde zu § 20), die jeweiligen Verweise wurden entsprechend redaktionell angepasst.

Einführung einer Entlastungszeit

 Mit dem TV Nr. 196 werden die neuen Regelungen zum einen in dem MTV-DP AG und zum anderen als Entgelttabellen „Entlastungszeit“ in den ETV-DP AG eingefügt.

Unter § 24a Entlastungszeit wurden in den MTV-DP AG die Bedingungen der Entlastungszeit aufgenommen. Neben den speziellen Regelungen zur Beanspruchung, sowie der Abwicklung der Entlastungszeit sind die speziellen Berechnungsformeln zur Auszahlung ggf. nicht bis zum 31.12. abgewickelte Entlastungszeit unter § 24a aufgenommen. Die Auszahlung der Entlastungszeit erfolgt nach der Berechnungsformel immer zum erhöhten Tarifentgelt. Daher war bei den Berechnungsformeln getrennt nach Arbeitnehmer/innen ohne Besitzstand und mit Besitzstand zu unterscheiden.

Da Entlastungszeit anstelle der linearen Erhöhung gewählt wird, werden die Entgelttabellen, die bei Beanspruchung der Entlastungszeit gelten, mit dem Zusatz „Entlastungszeit“ versehen. Da zwei Wahloptionen zur Entlastungszeit bestehen, werden die jeweils gültigen Tariftabellen für die Entlastungszeit in 2019 mit dem Zusatz „Entlastungszeit-60“ versehen. Für das Kalenderjahr 2020 bestehen dann 3 Tariftabellen: „Entlastungszeit-60“ (Entlastungszeit anstelle 3 %), „Entlastungszeit-42“ (Entlastungszeit anstelle 2,1 %) und falls beide Wahloptionen genutzt werden „Entlastungszeit-102“ (Entlastungszeit anstelle 3 % + 2,1 %). Entsprechend werden auch die Besitzstandstabellen im ETVDP AG bezeichnet.

Werden die Bestimmung zur Entlastungszeit gekündigt, entfallen die Änderungen im ETV und MTV, die im Zusammenhang mit der Entlastungszeit stehen. Die Tarifregelungen zur Entlastungszeit gelten unbefristet. Eine Kündigung ist frühestens zum 31.12.2023 möglich.

Aus der individuellen Wahlmöglichkeit eine Entlastungszeit zu beanspruchen, entstehen zukünftig für jede Wahloption und jeden linearen Erhöhungsschritt eine Entgelttabelle. Ab dem 01.10.2018 besteht somit eine Tabelle „Monatsgrundentgelt“ und „Monatsgrundentgelt Entlastungszeit-60“. Ab 01.10.2019 die Tabelle „Monatsgrundentgelt“, „Monatsgrundentgelt Entlastungszeit 60“, „Entlastungszeit-42“ sowie „Entlastungszeit-102“.

Nachfolgend machen wir an Beispielen deutlich, welche Entgelttabelle bei unter welchen Voraussetzungen Anwendung findet. Die jeweils aktuellen Tariftabellen „Entlastungszeit“ werden zukünftig im Umfang der linearen Tariferhöhung dynamisiert.

Beispiele aus TV Nr. 196 zur Anwendung der Tariftabellen ETV DP AG Entlastungszeit: Arbeitnehmer/innen mit Entlastungszeit 60,27 Std in Jahr 2019 (01.01.2019 bis 31.12.2019: 

Entlastungszeit-60  Monatsgrundentgelttabelle für Arbeitnehmer Entlastungszeit-60 gültig ab 01.10.2018

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.908,23 €     1.983,99 €     2.059,74 €     2.135,51 €     2.232,87 €
2     2.060,51 €     2.138,92 €     2.214,67 €     2.290,43 €     2.366,18 €     2.441,95 €     2.571,84 €
3     2.172,23 €     2.255,65 €     2.331,45 €     2.407,21 €     2.482,97 €     2.558,72 €     2.634,51 €     2.796,82 €
4     2.613,38 €     2.711,40 €     2.787,16 €     2.862,92 €     2.938,67 €     3.014,42 €     3.090,19 €     3.252,53 €
5     2.794,82 €     2.907,99 €     2.982,24 €     3.056,53 €     3.130,83 €     3.205,13 €     3.279,43 €     3.438,61 €
6     3.163,51 €     3.293,90 €     3.368,17 €     3.442,46 €     3.516,77 €     3.591,06 €     3.665,34 €     3.824,54 €
7     3.444,36 €     3.579,42 €     3.658,28 €     3.737,12 €     3.815,98 €     3.894,85 €     3.973,67 €     4.142,64 €
8     3.719,43 €     3.867,30 €     3.943,53 €     4.019,74 €     4.095,95 €     4.172,18 €     4.248,40 €     4.411,76 €
9     3.893,27 €     4.052,68 €     4.158,13 €     4.263,53 €     4.368,95 €     4.474,36 €     4.579,73 €     4.805,63 €     5.050,87 €

Wird auch im Jahr 2020 „Entlastungszeit-60“ beansprucht, so wird diese Tabelle mit der Tariferhöhung von 2,1 % zum 01.10.2019 dynamisiert. Damit findet dann die folgende Monatsgrundentgelttabelle Entlastunsgzeit-60 ab 01.10.2019 Anwendung findet:

Entlastungszeit-60  Monatsgrundentgelttabelle für Arbeitnehmer Entlastungszeit-60 gültig ab 01.10.2019

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.948,30 €     2.025,65 €     2.102,99 €     2.180,36 €     2.279,76 €
2     2.103,78 €     2.183,84 €     2.261,18 €     2.338,53 €     2.415,87 €     2.493,23 €     2.625,85 €
3     2.217,85 €     2.303,02 €     2.380,41 €     2.457,76 €     2.535,11 €     2.612,45 €     2.689,83 €     2.855,55 €
4     2.668,26 €     2.768,34 €     2.845,69 €     2.923,04 €     3.000,38 €     3.077,72 €     3.155,08 €     3.320,83 €
5     2.853,51 €     2.969,06 €     3.044,87 €     3.120,72 €     3.196,58 €     3.272,44 €     3.348,30 €     3.510,82 €
6     3.229,94 €     3.363,07 €     3.438,90 €     3.514,75 €     3.590,62 €     3.666,47 €     3.742,31 €     3.904,86 €
7     3.516,69 €     3.654,59 €     3.735,10 €     3.815,60 €     3.896,12 €     3.976,64 €     4.057,12 €     4.229,64 €
8     3.797,54 €     3.948,51 €     4.026,34 €     4.104,15 €     4.181,96 €     4.259,80 €     4.337,62 €     4.504,41 €
9     3.975,03 €     4.137,79 €     4.245,45 €     4.353,06 €     4.460,70 €     4.568,32 €     4.675,90 €     4.906,55 €     5.156,94 €

Wird im Jahr 2019 von Arbeitnehmer/innen hingegen die Entscheidung getroffen, ab dem 01.01.2020 keine Entlastungszeit mehr zu beanspruchen, so muss dies der Arbeitnehmer/in bis zum 30.09.2019 dem Arbeitgeber mitteilen. Ab dem 01.01.2020 ist dann folgende um 3 % und 2,1 % dynamisierte Tabelle (ohne Zusatz Entlastungszeit) zur Anwendung zu bringen:

Monatsgrundentgelttabelle für Arbeitnehmer gültig ab 01.10.2019

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     2.006,76 €     2.086,42 €     2.166,08 €     2.245,77 €     2.348,16 €
2     2.166,90 €     2.249,35 €     2.329,01 €     2.408,68 €     2.488,35 €     2.568,03 €     2.704,63 €
3     2.284,39 €     2.372,11 €     2.451,82 €     2.531,50 €     2.611,17 €     2.690,83 €     2.770,53 €     2.941,22 €
4     2.748,31 €     2.851,39 €     2.931,06 €     3.010,74 €     3.090,39 €     3.170,05 €     3.249,74 €     3.420,46 €
5     2.939,11 €     3.058,13 €     3.136,22 €     3.214,34 €     3.292,47 €     3.370,61 €     3.448,74 €     3.616,15 €
6     3.326,85 €     3.463,97 €     3.542,07 €     3.620,19 €     3.698,34 €     3.776,46 €     3.854,58 €     4.022,00 €
7     3.622,19 €     3.764,22 €     3.847,16 €     3.930,06 €     4.013,00 €     4.095,95 €     4.178,83 €     4.356,53 €
8     3.911,46 €     4.066,97 €     4.147,14 €     4.227,28 €     4.307,43 €     4.387,59 €     4.467,74 €     4.639,54 €
9     4.094,28 €     4.261,92 €     4.372,81 €     4.483,66 €     4.594,52 €     4.705,37 €     4.816,18 €     5.053,75 €     5.311,65 €

Entscheiden sich Arbeitnehmer/innen im Jahr 2019 ab dem 01.01.2020 „Entlastungszeit-42“ zu beanspruchen, so muss bis zum 30.09.2019 der Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber mitteilen. Es ist dann ab 01.01.2020 folgende Tabelle zur Anwendung zu bringen:

Entlastungszeit-42 Monatsgrundentgelttabelle für Arbeitnehmer Entlastungszeit-42 gültig ab 01.10.2019

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.965,48 €     2.043,51 €     2.121,53 €     2.199,58 €     2.299,86 €
2     2.122,33 €     2.203,09 €     2.281,11 €     2.359,14 €     2.437,17 €     2.515,21 €     2.649,00 €
3     2.237,40 €     2.323,32 €     2.401,39 €     2.479,43 €     2.557,46 €     2.635,48 €     2.713,55 €     2.880,72 €
4     2.691,78 €     2.792,74 €     2.870,77 €     2.948,81 €     3.026,83 €     3.104,85 €     3.182,90 €     3.350,11 €
5     2.878,66 €     2.995,23 €     3.071,71 €     3.148,23 €     3.224,75 €     3.301,28 €     3.377,81 €     3.541,77 €
6     3.258,42 €     3.392,72 €     3.469,22 €     3.545,73 €     3.622,27 €     3.698,79 €     3.775,30 €     3.939,28 €
7     3.547,69 €     3.686,80 €     3.768,03 €     3.849,23 €     3.930,46 €     4.011,70 €     4.092,88 €     4.266,92 €
8     3.831,01 €     3.983,32 €     4.061,84 €     4.140,33 €     4.218,83 €     4.297,35 €     4.375,85 €     4.544,11 €
9     4.010,07 €     4.174,26 €     4.282,87 €     4.391,44 €     4.500,02 €     4.608,59 €     4.717,12 €     4.949,80 €     5.202,40 €

Ab dem 01.01.2020 können Arbeitnehmer/innen „Entlastungszeit-102“ beanspruchen. Dies muss bis zum 30.09.2019 vom Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Es wird dann ab dem 01.01.2020 folgende Tabelle „Entlastungszeit-102“ angewendet:

Entlastungszeit-102 Monatsgrundentgelttabelle für Arbeitnehmer Entlastungszeit-102 gültig ab 01.10.2019

Gruppenstufe 0 Gruppenstufe 1 Gruppenstufe 2 Gruppenstufe 3 Gruppenstufe 4 Gruppenstufe 5 Gruppenstufe 6 Gruppenstufe 7 Gruppenstufe 8
im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 9. Jahr ab dem 11. Jahr ab dem 13. Jahr ab dem 15. Jahr ab dem 17. Jahr
1     1.908,23 €     1.983,99 €     2.059,74 €     2.135,51 €     2.232,87 €
2     2.060,51 €     2.138,92 €     2.214,67 €     2.290,43 €     2.366,18 €     2.441,95 €     2.571,84 €
3     2.172,23 €     2.255,65 €     2.331,45 €     2.407,21 €     2.482,97 €     2.558,72 €     2.634,51 €     2.796,82 €
4     2.613,38 €     2.711,40 €     2.787,16 €     2.862,92 €     2.938,67 €     3.014,42 €     3.090,19 €     3.252,53 €
5     2.794,82 €     2.907,99 €     2.982,24 €     3.056,53 €     3.130,83 €     3.205,13 €     3.279,43 €     3.438,61 €
6     3.163,51 €     3.293,90 €     3.368,17 €     3.442,46 €     3.516,77 €     3.591,06 €     3.665,34 €     3.824,54 €
7     3.444,36 €     3.579,42 €     3.658,28 €     3.737,12 €     3.815,98 €     3.894,85 €     3.973,67 €     4.142,64 €
8     3.719,43 €     3.867,30 €     3.943,53 €     4.019,74 €     4.095,95 €     4.172,18 €     4.248,40 €     4.411,76 €
9     3.893,27 €     4.052,68 €     4.158,13 €     4.263,53 €     4.368,95 €     4.474,36 €     4.579,73 €     4.805,63 €     5.050,87 €

Sonderregelungen für 01.10.2018 – 31.12.2018 und 01.10.2019 – 31.12.2019

Im Tarifangebot der Deutschen Post AG ist die Möglichkeit vorgesehen, dass bereits für das Jahr 2018 die Möglichkeit „Entlastungszeit-60“ (mit insgesamt 15,07 Stunden für das Jahr 2018) ab dem 01.10.2018 bis zum 31.12.2018 (für 3 Monate) zu beanspruchen. Diese Zeit muss bis zum 31.12.2018 abgewickelt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für den 01.10.2019 in Bezug auf die Tariferhöhung von 2,1 % ab 01.10.2019. Auch hier kann eine Entlastungszeit für drei Monate (Oktober bis Dezember 2019) in Höhe von 10,55 Std beansprucht werden. Diese Sonderregelungen sind in der Einführungsanweisung beschrieben. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Möglichkeit allenfalls in Einzelfällen in Anspruch genommen wird. Bei Beschäftigten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, bemisst sich das 13. Monatsentgelt für das Jahr 2018 bzw. 2019 nicht nach dem um 3 % bzw. 2,1 % erhöhten Monatsgrundentgelttabelle, sondern nach der Monatsgrundentgelttabelle Entlastungszeit-60 bzw. Entlastungszeit-42. Ferner befürchten wir aufgrund des jeweils bevorstehenden Starkverkehrs im November und Dezember, eine eingeschränkte Möglichkeit der Abwicklung. Aus Sicht der Arbeitnehmer/innen ist die Nutzung der Entlastungszeit ab dem 01.01.2019 bzw. ab 01.01.2020 auch aus wirtschaftlichem Kalkül lukrativer. Wird die Entlastungszeit erst für das folgende Kalenderjahr 2019 bzw. 2020 beansprucht, wird das ausgezahlte Monatsgrundentgelt am 01.10.2018 um 3 % und am 01.10.2019 um 2,1% erhöht, mit der Folge, dass dieses erhöhte Monatsgrundentgelt Berechnungsgrundlage für das 13. Monatsentgelt bildet. Damit wird das um 3 % bzw. 2,1 % erhöhte Monatsentgelt tatsächlich für Oktober, November, Dezember und für das 13. Monatsentgelt gezahlt. Die Arbeitnehmer/innen erhalten also 4x eine um 3% bzw. 2,1 % erhöhtes Monatsgrundentgelt, das ist mehr als 15,07 Std für 3 Monate 2018 oder 10,55 Std für 3 Monate 2019. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Einführungsanweisung ein Formblatt zur Mitteilung einer Beanspruchung der Entlastungszeit, bzw. zum Widerruf einer gewählten Entlastungszeit abgestimmt. Dieses Formblatt wird den Beschäftigten zur Verfügung gestellt. Zum Sachverhalt Entlastungszeit werden wir weitere spezielle Informationen zur Verfügung stellen.

Arbeitszeit

Im zweiten Teil des TV Nr. 196 wird die im Tarifergebnis vereinbarte Möglichkeit zur Auszahlung von Überstunden und Überstundenzuschläge auf Antrag der Arbeitnehmer/in im § 14 des MTV-DP AG übernommen. Ferner wird der Geltungsbereich des TV Nr. 37b angepasst. Arbeitnehmer/innen die als Führer von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden und diese überwiegend außerhalb des Betriebsgeländes führen (keine Rangierer) werden aus dem Geltungsbereich des TV Nr. 37b ausgenommen. Damit gelten für diese Beschäftigtengruppe ab dem 01.05.2018 die Regelungen des TV Nr. 37b nicht mehr. Das heißt, Abweichungen vom Dienstplan sind Mitbestimmungspflichtig und in der Regel Überzeitarbeit.

Weitere Informationen

Aus der Umlegung des leistungsbezogenen variablen Entgelts auf das Monatsgrundentgelt der EGr 1 bis 4 und der TEGr 1 können sich Auswirkungen auf die Umwandlung von Entgelt in ein Zeitwertkonto ergeben. Daher werden alle Beschäftigten der EGr 1 bis 4 sowie TEGr 1 die ein Zeitwertkonto eingerichtet haben angeschrieben und auf die Veränderungen hingewiesen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass aufgrund der Veränderungen die Überleitung in ein Zeitwertkonto angepasst werden kann.

Als Anlagen beigefügt haben wir die Tarifverträge Nr. 195 und 196, die mit der DP AG abgestimmten Anweisungen, die Antragsformulare zur Nutzung der Entlastungszeit und Anpassung ZW. Ferner haben wir ein Plakat erstellt, dass über die Tariferhöhungen in 2018 informiert, dass direkt versendet wird. Weitere Materialien – vor allem zur Entlastungszeit – werden wir zur Verfügung stellen.

Quelle: ver.di

Weitere wichtige Informationen

Der Antrag auf Entlastungszeit muss bis zum 30.06.18 bei der Personalabteilung  der Niederlassung Brief Dresden eingehen. Dafür werden zeitnah  Formblätter zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber wird Ende Mai 2018 alle Mitarbeiter mit einem Arbeitszeitkonto anschreiben.

Redaktion

 

Tarifabschluss steht

67,97 Prozent der ver.di-Mitglieder haben mit „JA“ gestimmt. Deshalb hat die ver.di-Tarifkommission am 10. April das Tarifangebot der Deutschen Post AG vom 28. Februar 2018 angenommen.

An der Mitgliederbefragung vom 12. März bis 6. April haben bundesweit 50.647 ver.di-Mitglieder teilgenommen. Diese hohe Beteiligung ist ein großer Erfolg.

Ein Dankeschön an alle, die mitgemacht haben!

Der Abschluss umfasst im Einzelnen:

Umlegung des leistungsbezogenen variablen Entgelts auf das Monatsgrundentgelt:

Für die Entgeltgruppen (EGr) 1 bis 4 und die technische Entgeltgruppe (TEGr) 1 wird das Verfahren der Leistungsbeurteilung ab dem 1. Januar 2019 abgeschafft. Für das Beurteilungsjahr 2017 erfolgt die Zahlung eines variablen Entgelts im April 2018 zu unveränderten Bedingungen. Ab 1. März 2018 wird das variable Entgelt der EGr 1 bis 4 und der TEGr 1 auf das Monatsgrundentgelt umgelegt. Dies bedeutet, dass die Monatsentgelte in jeder Gruppenstufe um folgende Beträge je Entgeltgruppe im Monat erhöht werden:

EGr 1 um 105,38 Euro, EGr 2 um 119,62 Euro, EGr 3 und TEGr 1 um 128,16 Euro, EGr 4 um 150,95 Euro. Damit wird das variable Entgelt, das bisher von der Bedingung einer guten Leistungsbeurteilung abhängig war, zukünftig bedingungslos monatlich ausgezahlt. Für Arbeitnehmer mit Besitzstand bleibt es bei der Anrechnung auf den Besitzstand.

 Entgelterhöhung:

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die am 1. März 2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sollen im April eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro erhalten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig. Ab 1. Oktober 2018 werden die Tarifentgelte linear um 3 Prozent erhöht. Ab 1. Oktober 2019 erfolgt eine weitere lineare Erhöhung um 2,1 Prozent. Die Erhöhungen wirken auch auf die Besitzstandstabellen. Die Entgelttabellen sind frühestens zum 31. Mai 2020 kündbar.

Auszubildende und Studierende an Berufsakademien sollen im April 2018 eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten. Die Vergütung wird entsprechend der linearen Erhöhung der Entgelte der Arbeitnehmer um drei Prozent beziehungsweise 2,1 Prozent erhöht und dabei jeweils auf volle 10-Euro aufgerundet. Dadurch erfolgt eine überproportionale Erhöhung.

Wahlmodell Entlastungszeit

Tarifrunde Deutsche Post AG 2018, Mitgliederbefragung, Wahlmodell ver.di

Mit dem Zeitpunkt der Entgelterhöhungen wird erstmals eine Wahloption auf Entlastungszeit anstelle der Entgelterhöhung eingeführt. Am 1. Oktober 2018 steigen die Tariftabellen um drei Prozent. Damit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anstelle der Entgelterhöhung von drei Prozent eine kalenderjährliche Entlastungszeit von 60,27 Stunden (60 Std., 16 Min.) erstmals für das Jahr 2019 beanspruchen.

Im Umfang der Entlastungszeit kann der Arbeitnehmer ganztägige und auch mehrtägige Freistellung von der Arbeit beanspruchen. Das Entgelt wird für die Freistellung fortgezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Entlastungszeit anteilig. Die Entlastungszeit gilt jeweils für das folgende Kalenderjahr, wenn Entlastungszeit anstelle der Entgelterhöhung beansprucht wird. Die Entlastungszeit kann erstmals für das Jahr 2019 anstelle der drei Prozent Entgelterhöhung beansprucht werden. Da die Regelungen unbefristet in den Tarifvertrag eingeführt werden, kann sie auch für spätere Kalenderjahre beansprucht werden, oder auch wieder abgewählt werden.

Die Beanspruchung der Entlastungszeit muss bis zum 30. September des Vorjahres dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Wurde Entlastungszeit beansprucht, dann verlängert sich diese jeweils um ein Jahr, wenn der Verlängerung nicht bis zum 30. September widersprochen wird. Das Entgelt in der Entlastungszeit steigt auch im Umfang zukünftiger linearen Entgelterhöhungen. Wenn die Entlastungszeit nicht mehr beansprucht wird, steigt das Monatsgrundentgelt natürlich um den %-Satz der umgewandelten Tariferhöhung an. Entlastungszeit, die bis zum 31. Dezember nicht abgewickelt wurde, wird mit dem 31. Dezember zum erhöhten Tarif ausgezahlt. Mit der Tariferhöhung zum 1. Oktober 2019 um 2,1 Prozent kann eine Entlastungszeit anstelle der 2,1 Prozent von 42,19 Std. (42 Std., 11 Min.) beansprucht werden. Es kann somit ab dem Jahr 2020 mit allen Wahloptionen zusammen (60,27 Stunden und 42,19 Std.) insgesamt 102,46 Std. (102 Std., 27 Min.) Entlastungszeit beansprucht werden. Diese Tarifregelung schafft im Vergleich zu allen anderen bestehenden Tarifverträgen den höchsten Anspruch auf zusätzliche Freistellung durch Entlastungszeit.

Postzulage für die Beamtinnen und Beamten:

Die 4 Prozent Postzulage werden über den 31. Januar 2018 hinaus bis 31. Mai 2020 fortgezahlt. Beamte erhalten im Zusammenhang mit der Postzulage im Oktober 2019 eine Einmalzahlung von 350 Euro.

Quelle: verdi.de